Allgemeine Verkaufsbedingungen Knipidee International B.V.

1. Die folgenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe, Angebote und Lieferungen von Knipidee International B.V.
2.1. Alle Angebote sind freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2.2. Jede zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossene Vereinbarung/Bestellung ist für beide Parteien vollständig bindend, es sei denn, der Verkäufer teilt dem Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Beginn der Vereinbarung/Bestellung schriftlich mit, dass er den Vertrag storniert.
2.3. Der Verkäufer hat das Recht, nach der Vereinbarung bestimmte Spezifikationen (wie Farben, Maße, Mengen usw.) innerhalb angemessener Grenzen zu
ändern. Der Verkäufer hat unter diesen Umständen auch das Recht, nicht alle Artikel zu liefern.
3.1. Lieferung und Gefahren gehen zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an einen professionellen Spediteur oder, falls die Ware vom Käufer abgeholt oder
vom Verkäufer geliefert wird, zum Zeitpunkt des Eingangs der Ware durch den Käufer oder der Lieferung an das Lager oder Geschäft des Käufers über.
3.2. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen alle Waren auf Rechnung des Käufers.
3.3. Der Lieferant ist berechtigt, die Ware in mehreren Teilen zu liefern, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
3.4. Nach Ablauf der (vereinbarten) Lieferfrist bzw. des Liefertermins tritt automatisch eine Nachlieferungsfrist von 20 Werktagen ein.
3.5. Bezieht sich ein Vertrag auf mehrere Lieferungen, so kann der Vertrag als Ganzes oder in Teillieferungen ausgeführt werden. Im Falle einer
Teillieferung ist der Käufer verpflichtet, die darauf bezogene Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um eine Lieferung aus einem separaten Vertrag
handeln würde.
4.1. Reklamationen sind nur gültig, wenn sie schriftlich unter eindeutiger Beschreibung der Beanstandung innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware beim
Verkäufer eingereicht werden und sofern sich die Ware noch im Auslieferungszustand befindet.
4.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieser Ware auf vom Käufer durch einfache Untersuchung feststellbare
Mängel wie Schrumpfung, Reißfestigkeit, Farbechtheit, Pilling und dergleichen zu untersuchen. Solche Mängel müssen dem Verkäufer daher ebenfalls
innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware gemäß Artikel 4.1 angezeigt werden und fallen nicht unter Artikel 4.3.
4.3. Bezieht sich die Reklamation auf nicht sichtbare oder anderweitig wahrnehmbare Mängel, die nicht unter Artikel 4.2 fallen, kann eine
Reklamation nur innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer geltend gemacht werden, jedoch nicht
später als 2 Monate danach das Lieferdatum der betreffenden Ware. Reklamationen sind nur gültig, wenn sie schriftlich mit einer eindeutigen
Beschreibung der Reklamation erfolgen.
4.4. Handelsübliche und/oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Größe, Gewicht, Ausführung, Ausführung, Menge
usw. bilden keinen Reklamationsgrund.
4.5. Hinsichtlich der gelieferten Ware kann sich der Käufer nicht auf Vertragswidrigkeit berufen, sobald die betreffende Ware von ihm verarbeitet, hergestellt,
verkauft oder zerlegt wurde.
4.6. Bei berechtigten Reklamationen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nach
Erhalt der Rücksendung.
5.1. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr zu zahlen. Jeder Zahlungsrabatt in dieser Situation wird storniert.
5.2. Der Verkäufer ist berechtigt, vereinbarte Preise und Tarife – mit sofortiger Wirkung – aufgrund von Änderungen des Selbstkostenpreises der vom Verkäufer
zu liefernden Waren (einschließlich Transportkosten), Wechselkursen oder staatlich erhobener Steuern und Abgaben anzupassen. Eine solche angemessene
Anpassung der zuvor vereinbarten Preise und Tarife berührt den Vertrag nicht.
5.3. Jeder Zahlungsverzug verpflichtet den Käufer zur Zahlung einer festen Entschädigung an den Verkäufer in Höhe von höchstens 10 % der unbezahlten oder
nicht rechtzeitig bezahlten Rechnungsbeträge gemäß den im Land des Käufers anerkannten Handelspraktiken.
5.4. Alle Zahlungen sind vom Käufer ohne jeden Abzug von Gegenforderungen zu leisten.
6.1. Der Verkäufer hat das Recht, alle Bestellungen ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen und ohne gerichtliche Intervention der Justizbehörden zu
stornieren oder für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und/oder diese Lieferungen zu verschieben, wenn:
a. Er die Kreditrisiken aus dem/den genannten Auftrag(en) bei einem Versicherer seiner Wahl nicht oder nicht ausreichend abdecken kann;
b. Der Verkäufer unbezahlte offenstehende Rechnungen hat und/oder die finanzielle Lage des Käufers sich verschlechtert, bevor die Bestellung(en) geliefert
wurde/werden;
6.2. Falls der Verkäufer eine Bestellung gemäß Artikel 6.1 stornieren möchte, muss er den Käufer benachrichtigen und dem Käufer eine letzte Möglichkeit bieten,
die Bestellung(en) im Voraus zu bezahlen oder eine Garantie zu leisten.
7.1 Für Deutschland: Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die Verkäufer aus der gegenwärtigen
und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen. Das Eigentum der Verkäufer erstreckt sich auch auf die
durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache(n). Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs
für Verkäufer her und verwahrt sie für Verkäufer. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen Verkäufer. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware
mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerbt Verkäufer zusammen mit diesen
Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers - Miteigentum an der neuen Sache, wobei der Miteigentumsanteil von Verkäufer
dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren entspricht. Der Käufer
tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus den gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen durch Verkäufer
mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang des Eigentumsanteils zur Sicherung an Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsverbindung an Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang
verfügen und die an Verkäufer abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist Verkäufer berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.
7.2 Für andere Länder: Alle gelieferten, bezahlten oder unbezahlten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch noch nicht
fälliger – Rechnungen Eigentum des Verkäufers. Solange der Verkäufer noch fällige Forderungen hat, ist er zum Rückruf der Ware berechtigt und der
Käufer nicht berechtigt, die Ware des Verkäufers in welcher Form auch immer (auch nicht zur Sicherung) an Dritte zu übereignen oder an Dritte als
Konsignationsware zu vergeben. Bei zurückgerufener Ware wird diese dem Käufer zum Marktwert der Ware am Tage der Rückrufaktion gutgeschrieben.
8.1. Umstände höherer Gewalt, die die Lieferung der Ware verzögern oder verhindern, entbinden den Verkäufer von seiner Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und
begründen in keinem Fall eine Haftung des Verkäufers.
8.2. Unter höherer Gewalt wird jeder Umstand verstanden, der sich der Kontrolle des Verkäufers entzieht, wie z. B., aber nicht ausschließlich: Krieg, Unruhen,
Streiks, staatliche Maßnahmen, Ereignisse jeglicher Art, die die Produktion des Verkäufers stören, Krankheiten (wie SARS oder Covid), Störungen des
Normalzustands Lieferung von Rohstoffen und Hilfsstoffen an den Verkäufer sowie Verzögerungen (einschließlich Ausbruch von Krankheiten wie SARS
oder Covid) beim Transport der Produkte mit dem vom Verkäufer gewählten Transportmittel.
9.1. Die Haftung des Verkäufers ist auf den Betrag begrenzt, der nach Angaben des Haftpflichtversicherers des Verkäufers für den jeweiligen Fall zu zahlen ist.
9.2. Wenn der Haftpflichtversicherer des Verkäufers aus welchem Grund auch immer nicht zahlt, wird die Haftung des Verkäufers niemals den Betrag des
Rechnungswertes überschreiten, der vom Käufer gefordert wird.
9.3. Der Verkäufer haftet nicht für indirekte Verluste oder Schäden, wie z. B.: entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, Verluste aufgrund von
Betriebsunterbrechung und alle anderen Folgeschäden oder indirekte Verluste oder Schäden, die die Folge von keine, nicht rechtzeitige oder
mangelhafte Leistung des Verkäufers sind.
10. Für alle Verträge, die unter den Bedingungen dieser Bedingungen abgeschlossen werden, gilt niederländisches Recht unter Ausschluss des Wiener
Kaufrechtsübereinkommens. Alle Streitigkeiten, die sich aus solchen Vereinbarungen ergeben, werden vor dem zuständigen niederländischen Gericht
Midden-Nederland entschieden. Der Verkäufer kann sich jedoch dafür entscheiden, eine Streitigkeit mit dem Käufer dem Gericht an dem Ort vorzulegen, an
dem das Unternehmen des Käufers registriert ist oder an dem der Käufer seinen offiziellen Wohnsitz hat, und kann wählen, ob das Recht des Landes gilt, in
dem der Käufer registriert/ansässig ist oder nicht gilt.